§ 15 2. BesVNG

Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse

Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.